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Bürgerversammlung

Was ist eine Bürgerversammlung - wer darf daran teilnehmen - dürfen Empfehlungen abgegeben werden - wie läuft sie ab? Diese Fragen möchten wir Ihnen mit nachfolgenden Informationen beantworten:

Die Bürgerversammlung ist auf kommunaler (gemeindlicher) Ebene eine Versammlung von Bürgern. Sie stellt eine wichtige Möglichkeit zur Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger in der Gemeinde dar. Sie soll der Information der Gemeindebürger, der Erörterung gemeindlicher Angelegenheiten und der Verabschiedung von Empfehlungen an den Gemeinderat dienen.

Die Bürgerversammlung nach Art. 18 Gemeindeordnung

Das Mitberatungsrecht der Bürgerinnen und Bürger, also die Bürgerversammlung, ist in Art. 18 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) geregelt.

Der erste Bürgermeister ist verpflichtet, mindestens einmal jährlich, auf Verlangen des Gemeinderates auch öfter, eine Bürgerversammlung zur Erörterung gemeindlicher Angelegenheiten einzuberufen. Eine Bürgerversammlung muss innerhalb von drei Monaten stattfinden, wenn dies im Falle der Stadt Nabburg von mindestens 5 v. H. der Gemeindebürger unter Angabe der Tagesordnung schriftlich beantragt wird. Allerdings kann die Einberufung einer Bürgerversammlung nur einmal im Jahr beantragt werden.

Den Vorsitz in der Bürgerversammlung führt der erste Bürgermeister oder ein von ihm bestellter Vertreter.

Das Wort kann grundsätzlich nur Gemeindebürgerinnen und -bürgern erteilt werden. Die Bürgerversammlung kann jedoch Ausnahmen hiervon beschließen.

Anders als dem Stadtrat werden der Bürgerversammlung keine Mitbestimmungsrechte, sondern nur Mitwirkungsrechte, nämlich ein Mitberatungs- oder Erörterungsrecht sowie ein Empfehlungsrecht, eingeräumt.

Das Mitberatungs- oder Erörterungsrecht ist ein Teilnahmerecht und umfasst ein Anwesenheitsrecht, ein Rederecht sowie ein Antrags- und Stimmrecht und steht, wie bereits erwähnt, grundsätzlich nur den Gemeindebürgerinnen und -bürgern zu. Hiervon zu unterscheiden ist das sog. Zutrittsrecht, dass nur zur Anwesenheit berechtigt und jedermann, also auch Nicht-Gemeindebürgern, zusteht.

Das Empfehlungsrecht ist ein gemeinschaftliches Recht, d. h. die Bürgerversammlung kann als Ganzes durch Abstimmung dem Stadtrat Empfehlungen geben. Empfehlungen von Bürgerversammlungen müssen innerhalb von drei Monaten vom Stadtrat behandelt werden.

Gegenstand der Beratung oder einer Empfehlung in der Bürgerversammlung kann nur eine gemeindliche Angelegenheit sein, d. h. nur eine Angelegenheit des eigenen oder des übertragenen Wirkungskreises der Gemeinde. Eine gemeindliche Angelegenheit kann i. d. R. auch dann vorliegen, wenn die Angelegenheit zwar keine solche des eigenen oder des übertragenen Wirkungskreises ist, jedoch unmittelbar Auswirkungen auf die Gemeinde hat, wenn also ein unmittelbarer Ortsbezug besteht.

Die Einberufung und die Durchführung der Bürgerversammlung ist Aufgabe des ersten Bürgermeisters. Er führt den Vorsitz in der Bürgerversammlung, im Falle seiner Verhinderung ein weiterer Bürgermeister. Er kann für den Vorsitz aber auch einen Vertreter bestellen. Dieser Vertreter kann nur ein Gemeinderatsmitglied sein, nicht aber ein Gemeindebediensteter oder ein Gemeindebürger. Der Grund hierfür ist, dass die Bürgerversammlung ein Gemeindeorgan ist, dem ein demokratisch legitimiertes Vertretungsorgan der Gemeinde vorsitzen muss.

Der Vorsitzende 

  • eröffnet und leitet die Versammlung, 
  • ruft die Tagesordnungspunkte auf, 
  • erteilt das Wort, 
  • wirkt auf eine sachgerechte und zweckentsprechende Erörterung der Gemeindeangelegenheiten hin bzw. unterbindet allgemeine Aussprachen über politische Fragen (da nicht zulässig) 
  • leistet bei Anträgen Formulierungshilfe für die notwendigen Beschlüsse, insbesondere die Empfehlungen der Bürgerversammlung, 
  • führt die Abstimmung durch, 
  • stellt das Abstimmungsergebnis fest und 
  • schließt die Versammlung.

Wir hoffen, dass wir Ihnen mit den obigen Informationen einen Einblick in die Hintergründe der Bürgerversammlung geben konnten. Selbstverständlich ist das Thema "Bürgerversammlung" wesentlich umfangreicher, was allerdings in diesem Rahmen nicht erläutert werden kann.



Bürgerversammlung 2023

Die Bürgerversammlung 2023 der Stadt Nabburg fand am 12.10.2023 in der Nordgauhalle statt.

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Präsentation zur "Bürgerversammlung 2023



Bürgerversammlung 2022

Die Bürgerversammlung 2022 der Stadt Nabburg fand am 29.09.2022 in der Nordgauhalle statt.

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Präsentation zur "Bürgerversammlung 2022"



Bürgerversammlung 2021

Die Bürgerversammlung 2021 der Stadt Nabburg, geplant für Donnerstag den 02.12.2021, fand aufgrund der zu diesem Zeitpunkt geltenden Coronamaßnahmen nicht statt.

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Präsentation zur "Bürgerversammlung 2021"



Bürgerversammlung 2020

Die Bürgerversammlung 2020 der Stadt Nabburg fand am Donnerstag, den 26.11.2020 um 19.00 Uhr in der Nordgauhalle Nabburg statt.

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Präsentation zur "Bürgerversammlung 2020



Bürgerversammlung 2019

Die Bürgerversammlung 2019 der Stadt Nabburg fand am Donnerstag, den 28.11.2019 um 19.00 Uhr in der Nordgauhalle Nabburg statt.

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Präsentation zur "Bürgerversammlung 2019"



Bürgerversammlung 2018

Die Bürgerversammlung 2018 der Stadt Nabburg fand am Donnerstag, den 22.11.2018 um 19.00 Uhr in der Nordgauhalle Nabburg statt.

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Präsentation zur "Bürgerversammlung 2018"