Loading...

Die Verwaltungsgemeinschaft Nabburg

Die Verwaltungsgemeinschaft Nabburg hat in ihrem Wirkungskreis sehr viele staatliche (übertragener Wirkungskreis) und örtliche Aufgaben (eigener Wirkungskreis) zu erfüllen. Deshalb war in vielen Fällen der Erlass einer Satzung oder Verordnung erforderlich. Das "Ortsrecht" der Verwaltungsgemeinschaft Nabburg umfasst alle diese Rechtsvorschriften.

Mitgliedsgemeinden

Besuchen Sie auch die Webseiten der Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft Nabburg

Ortsrecht der Verwaltungsgemeinschaft Nabburg

Die Satzungen und Verordnungen der Verwaltungsgemeinschaft Nabburg bilden deren Ortsrecht und sind damit wesentliche rechtliche Grundlagen des Handelns.

Der Erlass von Satzungen und Verordnungen, die sowohl den örtlichen Verhältnissen und Bedürfnissen entsprechen als auch den Anforderungen der Gesetzgebung und Rechtsprechung genügen, ist eine der wichtigsten und anspruchsvollsten Aufgaben für Gemeinschaftsversammlung und Verwaltung. Erfüllt das Ortsrecht diese Voraussetzungen, wird es zum idealen Handwerkszeug der Gremien und der Verwaltung, erspart Ärger im Vollzug sowie rechtliche Auseinandersetzungen.

Die Veröffentlichung der Satzungen und Verordnungen auf diesen Internetseiten stellt keine amtliche Bekanntmachung dar, sondern dient ausschließlich zu Ihrer Information.

Eine Satzung oder Verordnung der Verwaltungsgemeinschaft Nabburg muss, um Rechtskraft zu erlangen, u. a. ortsüblich bekanntgemacht werden. Diese Art der Bekanntmachung ist in § 27 der Geschäftsordnung der Verwaltungsgemeinschaft Nabburg geregelt. Danach gilt:

Satzungen und Verordnungen werden dadurch amtlich bekannt gemacht, dass sie in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft zur Einsichtnahme niedergelegt werden und die Niederlegung durch Anschlag an den für öffentliche Bekanntmachungen allgemein bestimmten Stellen (Amtstafeln) der Mitgliedsgemeinden Altendorf, Guteneck und Nabburg bekannt gegeben wird. Der Anschlag wird erst angebracht, wenn die Satzung oder Verordnung in der Geschäftsstelle niedergelegt ist. Er wird frühestens nach 14 Tagen wieder abgenommen. Es wird schriftlich festgehalten, wann der Anschlag angebracht und wann er wieder abgenommen wurde; dieser Vermerk wird zu den Akten genommen.

Wird eine Satzung oder Verordnung ausnahmsweise aus wichtigem Grund auf eine andere in Art. 26 Abs. 2 GO bezeichnete Art amtlich bekannt gemacht, so wird hierauf durch Anschlag an den für öffentliche Bekanntmachungen allgemein bestimmten Stellen (Amtstafeln) der Mitgliedsgemeinden Altendorf, Guteneck und Nabburg hingewiesen.

Die ortsübliche Bekanntmachung in den Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft Nabburg erfolgt entsprechend der in den Geschäftsordnungen der Mitgliedsgemeinden geltenden Regelungen für deren Satzungen und Bekanntmachungen.

Diese Art der Bekanntmachung ist möglich, weil alle Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft Nabburg die gleiche Art der Bekanntmachung gewählt haben.

In der Regel wird der Satzung oder Verordnung ein Bekanntmachungsvermerk beigefügt, in welchem die Art, die Dauer und der Ort der Niederlegung einer Satzung oder Verordnung festgehalten wird. Dieser Bekanntmachungsvermerk ist Bestandteil der Rechtsvorschrift.



Geschäftsordnung für die Gemeinschaftsversammlung

Die Gemeinschaftsversammlung der Verwaltungsgemeinschaft Nabburg (im Folgenden kurz „Gemeinschaftsversammlung” genannt) gibt sich aufgrund des Art. 10 Abs. 2 der Verwaltungsgemeinschaftsordnung (VGemO) in Verbindung mit Art. 26 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) und Art. 45 Abs. 1 der Gemeindeordnung (GO) für den Freistaat Bayern folgende Geschäftsordnung:

Geschäftsordnung für die Gemeinschaftsversammlung der Verwaltungsgemeinschaft Nabburg (Wahlperiode 2020 - 2026)



Entschädigungssatzung für ehrenamtliche Tätigkeit

Die Verwaltungsgemeinschaft Nabburg (im folgenden kurz „Verwaltungsgemeinschaft“ genannt) erlässt aufgrund des Art. 10 Abs. 2 der Verwaltungsgemeinschaftsordnung (VGemO) in Verbindung mit Art. 26 und Art. 30 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) und den Art. 20a, Art. 23 und 32 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) folgende Satzung: 

Entschädigungssatzung der Verwaltungsgemeinschaft Nabburg (Wahlperiode 2020 - 2026)



Verwaltungskosten

Die Verwaltungsgemeinschaft Nabburg erläßt aufgrund von Art. 22 des Kostengesetzes (KG) und Art. 10 Abs. 2 Verwaltungsgemeinschaftsordnung für den Freistaat Bayern (VGemO) i. V. m. Art. 23 Abs. 2 des Gesetzes über Kommunale Zusammenarbeit (KommZG) mit Genehmigung des Landratsamtes Schwandorf vom 09.04.1997, Az. 2.1-028, folgende Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis:

Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis der Verwaltungsgemeinschaft Nabburg -Kostensatzung- vom 14.04.1997

Erste Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis der Verwaltungsgemeinschaft Nabburg -Kostensatzung- vom 19.03.2001